1 Monat – ab wann genau?
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei Postzustellung gilt die Drei-Tages-Fiktion (§ 122 AO): der Bescheid gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Beispiel: Bescheid datiert auf 10. April → bekanntgegeben am 13. April → Einspruch muss bis 13. Mai beim Finanzamt eingegangen sein.
Maßgeblich ist nicht das Datum auf Ihrem Einspruch, sondern wann er beim Finanzamt eingeht. Lieber ein paar Tage früher abschicken.
Frist verpasst = Bescheid bestandskräftig. Nachträgliche Korrekturen sind dann nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.
Form – wie der Einspruch aussehen muss
Zulässig sind: schriftlich (Brief, Fax) oder elektronisch (ELSTER, De-Mail, beA, einfache E-Mail an die Finanzamts-Adresse aus dem Bescheid). Ein Anruf reicht nicht. Der Einspruch muss klar erkennbar sein („Hiermit lege ich Einspruch ein“), den Bescheid eindeutig benennen (Steuernummer, Datum, Steuerart) und den Absender ausweisen.
- ✓Steuernummer und Bescheid-Datum direkt in die Betreffzeile
- ✓Wort „Einspruch“ verwenden (nicht „Widerspruch“ — das ist Verwaltungsrecht, nicht Steuerrecht)
- ✓Per E-Mail: an die im Bescheid genannte Finanzamts-Adresse
- ✗Telefonisch Einspruch einlegen — formunwirksam
- ✗Nur den Bescheid mit handschriftlichem „nicht einverstanden“ zurückschicken
Begründung – muss nicht sofort sein
Eine Begründung ist nicht zwingend, um die Frist zu wahren. Sie können auch erst Einspruch einlegen und die Begründung später nachreichen („vorsorglicher Einspruch“). In der Praxis sollte die Begründung aber innerhalb von 4–6 Wochen folgen, damit das Finanzamt sinnvoll prüfen kann.
Wenn die Frist morgen abläuft und Sie noch keine Begründung haben: erst Einspruch absenden, dann Begründung später nachschicken. Hauptsache, der Einspruch ist fristgerecht da.
Aussetzung der Vollziehung – muss ich jetzt zahlen?
Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung — die festgesetzte Nachzahlung wird trotzdem fällig. Wer nicht zahlen will, bis der Einspruch entschieden ist, muss zusätzlich „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen (§ 361 AO). Wird sie gewährt, wird die Zahlung gestundet — aber bei späterer Ablehnung fallen 0,5 % Aussetzungszinsen pro Monat an.
Aussetzungszinsen können sich summieren. Wenn der Einspruch wenig Aussicht hat: lieber zahlen und auf Erstattung nach Einspruchsentscheidung warten.
Risiko Verböserung – wann es teurer werden kann
Ein Einspruch ist nicht risikolos: Das Finanzamt prüft den Bescheid komplett neu und darf ihn auch zu Ihren Ungunsten ändern (Verböserung, § 367 Abs. 2 AO). Es muss Sie aber vorher anhören und Sie können den Einspruch dann noch zurücknehmen.
Solange Sie auf den Verböserungs-Hinweis reagieren und den Einspruch rechtzeitig zurücknehmen, bleibt der ursprüngliche Bescheid bestehen.
Musterschreiben – das Minimum
Ein gültiger Einspruch braucht nur fünf Zeilen: 1) Absender, 2) Empfänger (Finanzamt), 3) Betreff mit Steuernummer und Bescheid-Datum, 4) Satz „Hiermit lege ich Einspruch gegen den oben genannten Bescheid ein. Eine Begründung reiche ich nach.“, 5) Unterschrift (bei Brief) oder ELSTER-Authentifizierung.
Steuermanager24.de generiert das Musterschreiben automatisch aus Ihrem Bescheid — mit korrekter Steuernummer, Fristdatum und den vom System erkannten strittigen Positionen.
Was Nutzer uns dazu am häufigsten fragen
Kann ich den Einspruch wieder zurücknehmen?
Ja, jederzeit bis zur Einspruchsentscheidung — formlos schriftlich an das Finanzamt. Der ursprüngliche Bescheid wird dann automatisch bestandskräftig.
Was kostet ein Einspruch?
Nichts. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei (im Gegensatz zur späteren Klage beim Finanzgericht). Auch eine Ablehnung kostet keine Gebühren.
Wie lange dauert es, bis das Finanzamt entscheidet?
Zwischen 2 Wochen und 12 Monaten — je nach Komplexität und Auslastung. Bei einfachen Fällen (z. B. vergessener Werbungskosten-Beleg) oft binnen Wochen.
Was, wenn der Einspruch abgelehnt wird?
Sie erhalten eine Einspruchsentscheidung. Dagegen können Sie binnen 1 Monat Klage beim Finanzgericht erheben. Klage kostet Gerichtskosten — vorher unbedingt mit Steuerberater abstimmen.
Einspruch in 3 Minuten formuliert
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater (§ 3 StBerG).